GKV-Rahmenvertrag
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019
§6 Zahlungs- und Lieferanspruch (1)
Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung.
Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs-gemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn
a) ein Vertrag nach § 129 Absatz 5 rechtmäßig das Entstehen eines Vergütungsanspruches trotz eines Verstoßes vorsieht,
b) über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor,
c) die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten,
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
§ 6 Zahlungs- und Lieferanspruch (2)
Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:
a) Wenn bei fehlerhaften Abkürzungen (auch Groß,-Kleinschreibung), bei Schreibfehlern oder bei einer anderen Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Verordnungsblatt die Identifikation des verordnenden Arztes und des Versicherten sowie der Institutionen (z. B. MVZ, Gemeinschaftspraxis, Krankenkasse) gewährleistet sowie Gegenstand und Menge der Verordnung unmissverständlich gesichert bleiben (Beispiele: Dosierungsanleitung 1-0-1 statt morgens und abends; a,b,c - A,B,C).
b) Wenn die Unterschrift des Arztes zwar unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist.
c) Wenn Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.
Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen.
Eine Rücksprache mit dem Arzt ist hinsichtlich der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 AMVV und §§ 9 Absatz 1 Nr. 1, 11 Absatz 1 Nr. 1 BtMVV nicht erforderlich, wenn der Überbringer des Verordnungsblattes diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind.
Die Freistellung von der Rücksprache gilt auch dann, wenn bei einem dringenden Fall diese nicht möglich ist, das verordnete Arzneimittel sich für die Apotheke jedoch zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt und damit gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 BtMVV bzw. § 17 Absatz 5a ApBetrO abgegeben wurde.
Zudem muss der Arzt im Nachhinein unverzüglich durch den Apothekenleiter informiert worden sein.
Für Verordnungen nach § 3a AMVV gilt die Freistellung von einer Rücksprache nach den Sätzen 3 und 4 nicht; die Angabe des Ausstellungsdatums durch den Arzt bleibt bei diesen Verordnungen entgegen Satz 1 zwingend.
d) Wenn bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV)
(d1) bei den Arztdaten die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist,
(d2) einzelne Angaben (z. B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist,
(d3) eine fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen durch den Apotheker ergänzt ist,
(d4) die Apotheke eine vom Arzt fälschlicherweise als „Gebühr frei" gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt.
e) Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV
(e1) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist,
(e2) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.
f) Wenn bezogen auf die BtMVV jeweils für alle drei Teile der Verschreibung (§ 12 Absatz 2 BtMVV) der Vermerk „i.V.“ für den Vertretungsfall fehlt, die Apotheke aber aus der Unterschrift nicht erkennen kann, dass Praxisinhaber (Stempel) und Aussteller nicht identisch sind.
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag
(g1) bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z.B. Duplikat) dann unschädlich ist;
(g2) die Apotheke im Verhältnis von Original- zu Importarzneimitteln sowie von Importarzneimitteln untereinander unter Berücksichtigung von Rabattverträgen bei gesetztem aut-idem-Kreuz einen Austausch vornimmt;
(g3) die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nichtverfügbarkeit), des § 14 Absatz 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO („pharmazeutische Bedenken“) dieses Vertrages entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnungfehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt;
(g4) die Apotheke bei handschriftlich gesetztem aut-idem-Kreuz durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt; (g5) die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);
(g6) die Apotheke ein Arzneimittel abgibt, das vom pharmazeutischen Unternehmer offiziell mit einem falschen Packungsgrößenkennzeichen gemeldet wurde (§ 131 Absatz 4 SGB V);
(g7) die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der Monatsfrist nach Ausstellung nach einer auf dem Verordnungsblatt dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichnetenVermerk über die Gründe abgibt;
(g8) die Apotheke ein Arzneimittel zu Lasten einer Krankenkasse mit einem veralteten Kassen-IK abgibt;
(g9) die Apotheke mit Genehmigung der Krankenkasse ein importiertes Arzneimittel abgibt, die Genehmigung nicht beifügt, aber nachreicht;
(g10)die Apotheke ein auf der Grundlage von § 73 Absatz 3 AMG importiertes Arzneimittel ohne Angabe des Apothekeneinkaufspreises (AEP) abgibt.
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